Satzung

Präambel 

Die Regelungen in dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Satzung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht. 

§ 1 Name, Sitz und Gründungsjahr 

Der gegründete Verein trägt den Namen „Glückspfoten Rumänien e.V.“ Der Sitz des Vereins ist in Neuenbürg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz e.V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2023. 

§ 2 Zweck des Vereins 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. 

Der Zweck wird verwirklicht durch: 

·       Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und aktiven Tierschutz zu leisten und durch Aufklärung über Tierschutzprobleme das Tierschutzgedankengut zu verbreiten, zu fördern und zu unterstützen 

·       Spendenaktionen und Sammlungen durchzuführen, deren Erträge nur für die Zwecke des Tierschutzes verwendet werden 

·       Durchführung von projektbezogenen Kastrationen 

·       Vermittlung von in Not geratenen Tiere, in gute Hände 

·       Die Einrichtung von Pflegestellen für aufgenommene Tiere 

·       Tiere vor Leid, Quälerei, Misshandlungen und Missbrauch zu schützen 

 Der Verein kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des §57 Abs. 1 Satz 2AO bedienen, soweit sie ihre Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Der Satzungszweck wird durch einen festen ehrenamtlichen Mitarbeiterstamm und ehrenamtliche Helfer verwirklicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu benachrichtigen. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.  

Die Mitgliedschaft unterscheidet sich zwischen Vollmitgliedern und Fördermitgliedern. Vollmitglieder sind verpflichtet mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereines (§2 der Satzung) zu dienen und diesen zu fördern. 

Juristische Personen als Vereinsmitglieder werden durch ihr gesetzliches Vertretungsorgan in den Mitgliederrechten vertreten. 

Die Mitgliedschaft endet: 

·       Durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres, mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, schriftlich erklärt werden muss. 

·       Durch Ausschluss aus dem Verein 

·       Mit dem Tot des Mitgliedes 

·       Auflösung der juristischen Person 

Die Beitragspflicht besteht jeweils bis zum Ende des Geschäftsjahres. 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, 

·       wenn es mit der Entrichtung des Jahresmitgliedsbeitrages ganz oder teilweise, trotz 2-maliger, schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Ist eine Zustellung nicht möglich, kann das Mitglied zum Ende des Jahres ausgeschlossen werden. 

·       wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher Anhörung des Betroffenen. Die Entscheidung des Vorstands ist schriftlich zu begründen und unanfechtbar. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

Von den Vollmitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Einzelmitgliedschaft beträgt 35,-EUR, die Familienmitgliedschaft 50,- EUR jährlich. 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder haben das Recht den Geschäftsbericht/Jahresbericht und die Buchführung/Kassenbuch jederzeit einzusehen. 

Die Mitglieder sind dazu angehalten jegliche Handlungen zu unterlassen, die den Zielen des Vereins bzw. dem Vereinszweck zuwiderlaufen und den Ruf und das Ansehen des Vereins schädigen. Jedes voll geschäftsfähige Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein, durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts, in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. 

§ 7 Vereinsorgane 

Die Organe des Vereins sind: 

·       Der Vorstand 

·       Die Mitgliederversammlung 

§ 8 Vorstand 

Der Vorstand besteht aus: 

·       Dem 1. Vorsitzenden 

·       Dem stellvertretenden Vorsitzenden 

·       Dem Schatzmeister 

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes: 

Die erste Amtsperiode des Vorstandes dauert bis zur ersten Mitgliederversammlung, 

längst ein Jahr ab Gründung. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren , gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.  Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger bis zur nächsten JHV bestimmen. Sollte auf der nächsten JHV der kommissarische Nachfolger nicht gewählt werden, gleich aus welchen Gründen, endet dessen kommissarische Bestellung zu diesem Zeitpunkt. 

§ 9 Beschlussfassung und Aufgabenbereich des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen oder in Kenntnis gesetzt sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich, fernmündlich zur Niederschrift oder elektronisch zustimmen.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

In seinen Wirkungskreis fallen folgende Angelegenheiten:

·       Umsetzung der Zielsetzung des Vereines

·       Verwirklichung der Vereinsphilosophie mit Vereinsleitbild, Vereinskultur und Vereinskommunikation (Corporate Identity, kurz CI)

·       Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

·       Leitung ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlungen

·       Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

·       Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme bei der Vereinsliquidation 

·       Alle Geschäfte des täglichen Betriebs und der normalen Verwaltung

·       Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern und Entscheidung über den Mitgliedsstatus (Vollmitglied/Fördermitglied)

 Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des §26 BGB, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. Diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. 

Der 1. Vorsitzende des Vorstandes leitet die Sitzung des Vorstands und die Mitgliederversammlungen. 

Über die Aufnahme eines Tieres entscheidet der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. 

§ 10 Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im 1 Quartal des Jahres, als Jahreshauptversammlung vom Vorstand, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 21 Tagen, durch persönliche, schriftliche Einladung einzuberufen. Dies kann auch per Email erfolgen. Sie ist als außerordentliche Mitgliederversammlung auch einzuberufen, wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, der Tagungslokalität, des Datums und der Tagungszeit, zu erreichbaren Zeiten und Örtlichkeiten. 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 

·       Bericht über das Vereinsleben, Namentlich über das zurückliegende Vereinsjahr 

·       Kassenbericht des Schatzmeisters 

·       Bericht des Kassenprüfers 

·       Entlastung des Vorstands, Namentlich des Schatzmeisters 

·       Vorstandswahl, soweit eine Neuwahl ansteht 

·       Wahl eines Kassenprüfers für die Dauer von 1 Jahr, dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig 

·       Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages 

·       Satzungsänderungen mit Angabe der Änderung 

Der Kassenprüfer hat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den vom Vorstand unterschriebenen Jahresabschluss und die Buchführung des Vereins, anhand der Belege und sonstigen Unterlagen zu Prüfen und in der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Der Ort, an dem die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils stattfindet, wird vom Vorstand festgelegt. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Stimmabgabe bei der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen. Bei der Wahl des Vorstandes, wenn das Mitglied aus dringlichen Gründen nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen kann, ist auch Briefwahl möglich. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ , bei Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Gültig Abstimmenden Mitglieder erforderlich. Gültige Beschlüsse können nur zur jeweiligen Tagesordnung gefasst werden. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl des Vorstandes ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiter durchzuführen. Für alle Wahlen gilt, das wählbar nur volljährige Vereinsmitglieder sind, die zum Zeitpunkt der Wahl bereits mindestens 6 Monate Mitglieder im Verein sind. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich und bezieht sich ausschließlich auf die Mitglieder des Vereins. Ein Mitglied, das den Ablauf der Versammlung durch stören oder durch aufhetzen der anwesenden beeinträchtigt, darf von der Mitgliederversammlung durch den Vorstand ausgeschlossen werden (Hausrecht). 

§ 11 Anträge an die Mitgliederversammlung 

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung behandelt, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden. 

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Er muss es, wenn der Antrag die Unterstützung von Mindestens ¾ der Vereinsmitglieder hat. Anträge auf Satzungsänderung, die nicht im Einladungsschreiben bekannt gemacht worden sind, dürfen nicht in der Mitgliederversammlung behandelt werden. 

§ 12 Kassenprüfung 

Die Ordnungsgemäße Buch und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. 

Dieser Erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht, welcher schriftlich im Protokoll niederzulegen ist. 

§ 13 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB. Bei Auflösung oder Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Förderverein Tierhilfe, Hoffnung-Hilfe für Tiere in Not e.V. , Herrn Matthias Schmidt, Schwarzer-Hau-Weg 7 , 72135 Dettenhausen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Aufwandsentschädigungen/-spenden bzw. Zuwendungsbestätigungen 

Aufwandsentschädigungen/-spenden: 

Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung derjenigen nachgewiesenen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung übernommener oder Zugewiesener Aufgaben für den Verein entstehen. 

Der Vorstand ist Grundsätzlich Ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine Jährliche Pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a ESTG beschließen. 

§ 15 Redaktionelle Änderungen 

Der Vorstand wird ermächtigt an dieser Satzung eventuell notwendig werdende Änderungen vorzunehmen, wenn  dieses Aufgrund einer Beanstandung des Finanzamtes oder des Registergerichts erforderlich ist.